§ AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Vink König Deutschland GmbH , Geschäftsbereich deutsche adp, F+Z und Bossert
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Vink König Deutschland GmbH, Zeppelinstr. 14, 82205 Gilching (nachfolgend nur „Vink“) erbringt ihre Leistungen im Geschäftsbereich deutsche adp im Geschäftsverkehr mit Unterneh- mern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen („AGB“), soweit nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes geregelt ist. Soweit im Folgenden von Leistung bzw. Leistungen gesprochen wird, werden darunter alle Lieferungen und Leistungen gleich welcher Art durch Vink an den Kunden verstanden.
(2) Vink erbringt keine Leistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Die AGB gel- ten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Leistungen auch für alle vor-vertraglichen Schuldverhältnisse sowie für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Für einen künftigen Vertrag gilt nicht die vorlie-gende, sondern eine neuere Fassung der AGB, wenn Vink den Kunden vor oder spätestens bei Vertragsschluss über das Vorlie- gen der neueren Fassung und darüber informiert hat, wie der Kunde auf einfache Art vom Inhalt Kenntnis nehmen kann.
(3) Für den Fall, dass der Kunde die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies Vink vor oder bei Vertragsschluss schriftlich anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-) Bedingungen des Kunden oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn Vink ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn Vink auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
(4) Zwischen den Parteien kommt auch im Falle wiederholter Belieferung kein Vertrags- händlervertrag oder ein sonstiger Vertriebsvertrag zustande. Ebenso sind weder eine Ex- klusivität noch ein Gebietsschutz vereinbart. Derartige Abreden bedürfen zwingend der schriftlichen Form; dies gilt ebenso für eine Vereinbarung über den Verzicht auf die schrift- liche Form. Die Anwendung, auch die analoge Anwendung, von Handelsvertreterrecht ist ausgeschlossen.
§ 2 Definitionen
Im Sinne dieser AGB ist oder sind
1. Arbeitstag Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage in Nieder-sachsen und
Schleswig Holstein sowie des 24.12. und des 31.12.;
2. Bestellung ein verbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines Vertrags;
3. Einzelvertrag der im Einzelfall im Geltungsbereich dieser AGB geschlossene Vertrag;
4. Fehler eine Funktionsbeeinträchtigung auch insoweit, als diese keinen „Mangel“ im Sinne des Gesetzes darstellt;
5. freie Lizenz eine unentgeltliche Nutzungslizenz, die die Nutzung, Weiterverbreitung und Än- derung urheberrechtlich geschützter Werke unter bestimmten und in den Lizenzbedingungen näher bestimmten Voraussetzungen erlaubt (z.B. bei Open Source Software unter der BSD- Lizenz oder bei Bildern unter der Creative Com-mons Licence);
6. Individualsoftware ein von Vink nach den Vorgaben des Kunden herzustellendes Compu- terprogramm gleich in welcher Erscheinungsform (z.B. Webprogrammierung, Tool, Pro- grammmodul, Skript), welches auch in der Anpassung bzw. Erweiterung eines anderen Computerprogramms bestehen kann, einschließlich einer gegebenenfalls geschuldeten Dokumentation;
7. Leistungsergebnis das von Vink hergestellte Ergebnis, z.B. eine von Vink erstellte Individual- software;
8. Reaktionszeit der Zeitraum beginnend mit der Fehlermeldung bis zu jenem Zeit-punkt, in welchem Vink mit der Fehlerbeseitigung beginnt; ist die Reaktionszeit in Stunden angegeben, so werden nur Stunden innerhalb der üblichen Geschäftszeiten berücksichtigt, sind Tage angegeben, so sind damit Arbeitstage gemeint, es sei denn, die Parteien haben im Einzelfall ausnahmsweise eine Fehlerbeseitigung auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten verein- bart;
9. Service Level die Gewährleistung, während bestimmter Zeiten erreichbar zu sein bzw. inner- halb bestimmter Reaktionszeiten mit der Erbringung bestimmter Leistungen zu beginnen;
10. Software der Oberbegriff für Standardsoftware und Individualsoftware;
11. Standardsoftware ein Computerprogramm gleich in welcher Erscheinungsform (z.B. Web- programmierung, Tool, Programmmodul, Skript), das für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell für den Kunden entwickelt wurde, einschließlich einer gegebenenfalls geschuldeten Dokumentation;
12. übliche Geschäftszeiten Mo.-Do.7:30 bis 18 Uhr, Fr. 7:30 bis 17 Uhr an Arbeitstagen.
§ 3 Vertragsschluss
Ein Einzelvertrag und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt durch eine Auftragsbestätigung von Vink, durch schlüssiges Handeln, insbesondere wenn Vink nach der Bestellung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt, oder dadurch zu- stande, dass der Kunde ein verbindliches Angebot von Vink annimmt. Die Produkt- und Leis- tungsbeschreibungen von Vink, etwa auf der Website im Online-Shop deutsche-adp.de (nachfol- gend nur „Online-Shop“) oder in Produktkatalogen, stellen noch kein verbindliches Angebot dar. Der Kunde hält sich an Bestellungen 14 Tage gebunden.
§ 4 Besondere Bestimmungen bei Bestellungen im Online-Shop
(1) Möchte der Kunde über den Online-Shop bestellen, muss er sich zuerst durch das Anlegen eines kostenlosen Benutzerkontos im Online-Shop registrieren. Die Registrierung erfolgt durch Eingabe der erforderlichen Daten in ein dafür vorgesehenes Onlineformular. Das Benutzerkonto bedarf vorab der Freigabe durch Vink. Vink ist auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen für das An- legen eines Benutzerkontos berechtigt, die Registrierung ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Vink behält sich auf freiwilliger Basis vor, das Benutzerkonto auch über die Dauer der Vertrags- durchführung hinaus verfügbar zu halten. Der Kunde kann sich jederzeit endgültig vom Benutzer- konto abmelden. Dies erfolgt durch E-Mail an info@deutsche-adp.de. Die Abmeldung führt zur Lö- schung aller personenbezogenen Daten des Kunden, soweit deren Speicherung nicht gesetzlich vorgeschrieben oder zweckmäßig und zulässig ist. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung können der auf der Website von Vink verfügbaren Datenschutzerklärung entnommen werden.
(2) Nach Anlegen eines Benutzerkontos oder Öffnen des bereits bestehenden Benutzerkon- tos erscheint vor Abschluss des Bestellvorgangs eine Übersichtsseite. Dort kann der Kunde die Richtigkeit seiner Angaben prüfen und fehlerhafte Angaben korrigieren. Der Kunde kann den Bestellvorgang jederzeit durch Betätigung des „Zurück“- bzw. eines vergleichbaren Buttons so- wie durch Schließen des Browser-Fensters abbrechen. Nach Prüfung der Richtigkeit seiner An- gaben auf der Übersichtsseite gibt der Kunde durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ im abschließenden Schritt des Bestellvorgangs eine Bestellung ab. Nach erfolgreichem Bestelleingang erhält der Kunde eine E-Mail, in welcher der Eingang der Bestellung bestätigt wird und alle notwendigen Informationen zur Bestellung mitgeteilt wer-den. Diese Bestätigungsmail stellt nur dann eine verbindliche Annahme der Bestellung dar, wenn dies ausdrücklich durch Vink erklärt wird. Die Informationen zum Einzelvertrag werden dem Kunden per E-Mail zugesendet und stehen ihm im Falle der Bestellung über ein Kundenkonto bis zu deren Löschung zur Verfügung.
(3) Der Kunde ist abweichend von § 3 Satz 3 an seine Bestellung bis zum Ablauf des zweiten auf den Tag der Bestellung folgenden Arbeitstags gebunden. Ein Vertragsabschluss und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommen zustande, wenn Vink die Bestellung des Kunden innerhalb der Bindungsfrist nach Satz 1 annimmt. Die Annahme kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung per E-Mail ) oder mit dem Beginn der vertragsgemäßen Leistungserbringung erklärt werden.
(4) Für den Vertragsschluss steht ausschließlich Deutsch als Sprache zur Verfügung.
(5) Soweit im Onlineshop die Einrichtung von Unterkonten möglich ist, über die einzelne Mit- arbeiter oder sonstige Vertreter des Kunden Bestellungen auslösen können, stellt der Kunde si- cher, dass die jeweilige Person über die ausreichenden Befugnisse zum Abschluss von Rechts- geschäften verfügt und geschäftsfähig ist. Die Einrichtung des Unterkontos gilt als Kundgebung der Bevollmächtigung im Sinne von § 171 BGB. Soll der jeweiligen Person die Vertretungsmacht wieder entzogen werden, so wird der Kunde das Unterkonto unverzüglich sperren oder löschen. Die Vollmacht kann nur durch Sperrung oder Löschung des Unterkontos widerrufen werden. Eine sonstige Erklärung des Widerrufs (z.B. per E-Mail) an Vink führt hingegen nicht zum Fortfall der Vertretungsmacht.
§ 5 Inhalt der Leistungen von Vink, Mehr- und Mindermengen
(1) Der konkrete Inhalt der von Vink geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Einzelvertrag
nebst gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen.
(2) Bei individuell gefertigten Leistungen ist Vink zu fertigungsbedingten Mehr-/Minderlieferun- gen bis zu 10 % der vereinbarten Liefermenge berechtigt.
(3) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen und stellen keine Garantie von Beschaffenheiten dar. Die Garantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie kann wirksam nur durch einen Geschäftsführer oder Prokuristen von Vink erklärt werden. Sonstige Mitarbeiter von Vink sind zur Erklärung von Garantien nicht befugt.
(4) Vink darf seine Leistungen auch durch Dritte erbringen.
§ 6 Ort der Leistungserbringung durch Vink
Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag erbringt Vink sämtliche Leistun- gen am Geschäftssitz von Vink. Soweit die Leistungserbringung einen Zugriff auf die Systeme des Kunden erfordert, erfolgt dies grundsätzlich im Wege der Fernwartung.
§ 7 Vergütung, Nebenkosten
(1) Die Preise ergeben sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarter Vertragsän- derungen und -ergänzungen. Für den Fall des Fehlens einer ausdrücklichen Preisabrede ergeben sich die Preise aus der im Zeitpunkt der Vereinbarung der jeweiligen Leistungserbringung gelten- den aktuellen Preisliste, die jederzeit bei Vink angefordert werden kann.
(2) Haben die Parteien im Rahmen der Vergütung nach Aufwand Tagessätze bzw. Personentage bestimmt, so schuldet Vink insoweit die Leistung von höchstens acht Personenstunden an einem Kalendertag. Leistet Vink darüberhinausgehende Personenstunden an einem Kalendertag, so sind diese zeitanteilig zusätzlich zu vergüten, es sei denn, die Zeitüberschreitung widerspricht dem erkennbaren Wunsch des Kunden oder seinem objektiven Interesse. Bei der Vereinbarung von Stundensätzen werden diese je angefangene 15 Minuten vergütet.
(3) Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der Kosten der Versicherung, der Verpackung und des Versands, der im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr gegebe- nenfalls anfallenden Steuern, Abgaben und Zölle, der Nebenkosten des Geldverkehrs sowie der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Kunde gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Rei- se- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Ent- geltforderungen Dritter. Reisezeiten sind zu vergüten.
(5) Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von Vink getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von Vink für seine Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
(6) Kosten, die durch nachträgliche, vom Kunden veranlasste Änderungen des Leistungsinhalts bedingt sind, werden gesondert berechnet.
(7) Hat Vink einzelvertraglich im Rahmen der Hardwarewartung auch Leistungen der Fehlerbe- seitigung (§ 28) übernommen, bleibt die Erfüllung gesetzlicher Mängelbeseitigungsansprüche kostenfrei. Eine Vergütung für die Fehlerbeseitigung (z.B. nach Aufwand oder im Rahmen einer Pauschale) wird nur für die zusätzlichen Leistungen der Fehlerbeseitigung (z.B. die Beseitigung von Fehlern, die keine Mängel sind bzw. die nicht rechtzeitig gerügt wurden, sowie die Gewähr- leistung von Service Levels) vereinbart und geschuldet.
§ 8 Zahlung und Verzug
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von Vink unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Zugang der Rechnung und ohne Abzug zu zahlen. Im Falle einer zulässigen Teillie- ferung kann diese sofort fakturiert werden. Die Rechnungsstellung erfolgt auf elektronischem Weg.
(2) Soweit Zahlung im Voraus vereinbart ist, erfolgt die Leistung durch Vink erst nach Zahlungs- eingang.
(3) Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten.
(4) Gerät der Kunde in Verzug, so werden ihm von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in ge- setzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt Vink vorbehalten. Sonstige Rechte von Vink bleiben unberührt; dies gilt insbesondere auch für die Leistungsverweigerungsrechte von Vink aus §§ 273 und 320 BGB sowie das Recht von Vink zur Kündigung aus wichtigem Grund.
(5) Vink ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrech- nung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Vink berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(6) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Vink über den Betrag verfügen kann.
(7) Wenn Vink Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden objektiv in Frage stellen, insbesondere der Kunde seine Zahlungen einstellt oder eine Lastschrift in Erman- gelung ausreichender Deckung zurückgegeben wird, ist Vink berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Vink ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheits- leistung zu verlangen.
(8) Vink ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des
Werts der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu ver-langen.
§ 9 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
(1) Liefer- und Leistungstermine oder -fristen werden als unverbindlich vereinbart. Sollen sie ausnahmsweise verbindlich sein, so bedarf dies einer ausdrücklichen und schriftlichen Vereinba- rung. Der für die zu erbringenden Leistungen vorgesehene Zeitplan kann im Einzelvertrag gere- gelt werden. Sofern ein Versand vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) Die für Bestellungen im Online-Shop angegebenen Fristen und Termine gelten vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag stets nur annähernd und dürfen daher um bis zu zwei Arbeitstage überschritten werden.
Die vereinbarten Lieferfristen setzen einen Vertragsschluss voraus und beginnen bei a) Lieferung gegen Vorkasse: mit Zahlungseingang,
b) Sofortüberweisung oder PayPal: mit Gutschrift auf dem betreffenden Konto von Vink,
c) Rechnung oder Nachnahme: an dem Arbeitstag, der dem Tag auf den Vertragsschluss folgt, oder
d) Kreditkarte: nach erfolgreicher Belastung des Kontos des Kunden, wobei Vink die Kreditkarte des Kunden unverzüglich nach Vertragsschluss belastet.
(3) Für eine Unmöglichkeit der Leistung oder Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse – hier- zu gehören insbesondere Betriebsstörungen jeglicher Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Pandemien, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Verzögerungen bei der Erteilung von Genehmigungen, Bestätigungen oder ähnlicher Anforde- rungen insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Außenwirtschaftsrecht, behördliche Anordnungen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Liefe- ranten, auch wenn sie bei Lieferanten von Vink oder deren Unterlieferanten eintreten, Probleme mit Produkten Dritter (z.B. Änderungen oder Ausfälle von Schnittstellen angebundener Drittsoft- ware) –, welche Vink nicht zu vertreten hat, haftet Vink nicht. Vink wird den Kunden unverzüglich über solche Umstände informieren.
(4) Soweit von Vink nicht zu vertretende Ereignisse im Sinne von Absatz 3 Vink die Leistung we- sentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung und das Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Vink berechtigt, sich von der Verpflichtung zur Vertragser- füllung zu lösen; eine für den nicht erfüllten Teil bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird Vink unverzüglich erstatten. Führen solche Ereignisse zu Hindernissen von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leis- tungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Vink wird den Kunden die voraussichtlichen, neuen Termine bzw. Fristen unverzüglich mitteilen. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfrist- setzung mit Ablehnungsandrohung zur Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils berechtigt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt. Ebenso bleiben die zugunsten von Vink bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB unberührt.
(5) Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt, oder der Kunde sich in Zahlungsverzug befin- det. Ein Recht des Kunden zum Rücktritt bzw. zur Kündigung ist in diesen Fällen jedoch ausge- schlossen.
(6) Vereinbaren die Parteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf ver- einbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
§ 10 Mahnung und Nachfristsetzung durch den Kunden
(1) Die Beendigung des weiteren Leistungsaustauschs infolge Leistungsstörungen (z.B. bei Rück- tritt, Kündigung aus wichtigem Grund oder Schadensersatz statt der Leistung) sowie die Minderung der vereinbarten Vergütung durch den Kunden müssen unbeschadet der weiteren rechtlichen Vor- aussetzungen stets unter Benennung des Grundes und mit Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Beseitigung angedroht werden. Erst nach fruchtlosem Fristablauf kann die Beendigung bzw. Minderung wirksam werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen.
(2) Alle Erklärungen des Kunden in diesem Zusammenhang, insbesondere Mahnungen und Nachfristsetzungen, bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine vom Kunden gesetzte Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbe- dürftigkeit angemessen.
§ 11 Preisänderungen bei Dauerschuldverhältnissen
(1) Die laufende Vergütung bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. für Hardwarewartung und –sup- port) kann jährlich an die Preisentwicklung angemessen angepasst werden, wenn sich seit dem Vertragsbeginn bzw. im Falle bereits erfolgter Änderungen seit der letzten Änderung der Erzeu- gerpreisindex für IT-Dienstleistungen des Statistischen Bundesamts um wenigstens einen Prozentpunkt verändert hat.
(2) Dazu kann die Partei, welche eine Anpassung wünscht, der anderen Partei jeweils vor Beginn des neuen Vertragsjahres hinsichtlich der Höhe der Preisanpassung, welche sich unter Einbezie- hung von Billigkeitserwägungen an der Entwicklung des Erzeugerpreisindexes für IT-Dienstleis tungen des Statistischen Bundesamts zu orientieren hat, einen schriftlichen Vorschlag unterbrei- ten, welchen die andere Partei innerhalb Monatsfrist schriftlich annehmen oder ablehnen kann.
(3) Im Falle der Ablehnung ist die Höhe der Anpassung unter Beachtung des oben vereinbarten Maßstabes von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermitteln. Auf Antrag der Partei, welche die Anpassung wünscht, ist der Sachverständige von der für Vink örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennen. Die Entscheidung des Sachverständi- gen als Schiedsgutachter ist für beide Parteien verbindlich; das Recht, die Entscheidung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anzugreifen, bleibt unberührt. Die Kosten des Sachverständigen tragen die Parteien je zur Hälfte.
(4) Im Falle der Annahme des Vorschlags durch die andere Partei bzw. der Feststellung durch den Sachverständigen gilt der neue Preis - auch rückwirkend - ab dem ersten Monat des neuen Vertragsjahres.
§ 12 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Ge- genansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind. Der Kun- de ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1
a) zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von Vink aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsver- hältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung),
b) zur Zurückbehaltung auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen
Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnisgeltend gemacht wird.
(2) Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde, welcher Unternehmer ist, seine Ansprüche gegen Vink nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Vink an Dritte abtreten.
§ 13 Beistellungen durch den Kunden, freie Lizenzen
(1) Stellt der Kunde Materialien (z.B. Texte, Grafiken, Bilder, Videos, Programme Dritter einschließ- lich freier Lizenzen) bei, deren Nutzung Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, Recht am eigenen Bild) entgegenstehen könnten, ist der Kunde zur vorherigen Rechteklärung und Rechteeinholung im für die Erreichung des Vertragszwecks gebotenen Um- fang verpflichtet. Insbesondere wird der Kunde vor jeder Beistellung von Materialien nach Satz 1 prüfen, ob der Kunde über die notwendigen Rechte zu deren Nutzung im Rahmen des Vertrages sowohl selbst als auch in Bezug auf die Vertragsdurchführung durch Vink verfügt. Der Kunde wird Vink auf Verlangen die ausreichende Rechteinhaberschaft bzw. den ausreichenden Rechteerwerb unverzüglich nachweisen.
(2) Vink ist dem Kunden gegenüber nicht zur Prüfung des ausreichenden Rechteerwerbs durch den Kunden verpflichtet.
(3) Der Kunde hat Vink den aus der Inanspruchnahme durch Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten und sonstigen Rechten resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Der Kunde stellt Vink von allen Nachteilen frei, welche Vink aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Kunden zu vertretender schädigender Handlungen entstehen.
§ 14 Änderungsverfahren (Change Requests)
(1) Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von Vink zu erbringenden Leistungen ändern, so wird der Kunde diesen Änderungswunsch gegenüber Vink äußern. Das weitere Verfah- ren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch ge- prüft und voraussichtlich innerhalb von acht Personenstunden umgesetzt werden können, kann Vink von dem Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 absehen und die Leistungen direkt ausführen. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzu-ziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
(2) Vink prüft den Änderungswunsch. Die Prüfung umfasst insbesondere Fragen der Machbarkeit und der konkreten Umsetzung, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung, insbesondere hinsichtlich Vergütung und Terminen, haben wird. Erkennt Vink, dass aktuell zu erbringende Leis- tungen auf Grund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden sollten, so teilt Vink dies dem Kunden mit und weist den Kunden darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zu-nächst unbestimmte Zeit ver- schoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit die-ser Verschiebung, führt Vink die Prüfung des Änderungswunschs durch.
(3) Nach Prüfung des Änderungswunschs wird Vink dem Kunden deren Ergebnis mitteilen. Die Mitteilung enthält entweder einen Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunschs oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
(4) Die Parteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungs- wunschs unverzüglich abstimmen und sollen das Ergebnis wenigstens in Textform festhalten.
(5) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen
Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
(6) Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Fristen und Termine verschieben sich unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung des Änderungswunschs, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungs- wünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Mitteilung bedarf
(7) Der Kunde hat die durch die Prüfung des Änderungswunschs, das Erstellen eines Änderungs- vorschlags und etwaige Stillstandszeiten entstehenden Aufwände zu vergüten. Ebenso hat der Kunde die Mehraufwände von Vink aus der Durchführung der Änderungen zu vergüten. Die Vergütung richtet sich nach § 7 („Vergütung, Nebenkosten“), insbesondere auch nach dessen Absätzen 1 und 6.
(8) Vink kann dem Kunden seinerseits Vorschläge zur Änderung der Leistungen, des Zeitplans und der bisher vereinbarten Vergütung unterbreiten. Absätze 3 bis 6 sowie Absatz 7 Sätze 2 und
3 gelten entsprechend.
§ 15 Allgemeine Neben- und Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde wird Vink bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungen von Vink in angemessenem Umfang unterstützen.
(2) Insbesondere stellt der Kunde
a) die in seiner Betriebssphäre liegenden Voraussetzungen sicher, soweit dies für die vertrags- gemäße Erbringung der Leistungen von Vink erforderlich ist. Dies umfasst z.B. den Zugang zu den erforderlichen Räumen, Systemen und Dokumentationen sowie die telefonische Erreich- barkeit der relevanten technischen Ansprechpartner. Der Kunde wird Vink hinsichtlich zu be- achtender Umstände bei Arbeiten von Vink in den Räumlichkeiten und an den Systemen des Kunden eingehend instruieren;
b) unverzüglich nach Aufforderung durch Vink und unaufgefordert, sobald für den Kunden die mögliche Relevanz erkennbar geworden ist, Vink alle benötigten Informationen und Unterlagen zur Verfügung; dies gilt insbesondere für solche über Hardware, Programme, Schnittstellen und Datenbestände, soweit diese Gegenstände dem Herrschafts- bzw. Verantwortungsbereich des Kunden entstammen und für die Erfüllung der vertraglichen Leistungen erheblich sein können.
(3) Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, stellt der Kunde die erforderliche Hard- und Softwareinfrastruktur zur Verfügung und trifft die erforderlichen Vorkehrungen ge- gen unberechtigte Zugriffe auf seine Systeme von außen, Datenverlust sowie die Infektion mit und Verbreitung von Schadsoftware (z.B. durch Firewalls, Penetrationstests, Datensicherung und insbesondere angemessene Back-up-Routinen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik sowohl für Daten als auch Programme, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung).
(4) Der Kunde ist verpflichtet, eine ihm durch Vink überlassene Software durch geeignete Vor- kehrungen vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Der Kunde wird dazu insbesondere Zugangsdaten und Benutzerdokumentationen an einem gesicherten Ort verwahren. Der Kunde wird außerdem seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die die Software entsprechend den Be- stimmungen des Einzelvertrags nutzen, nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Ver- tragsbedingungen und der Bestimmungen des Urheberrechts hinweisen.
(5) Der Kunde hat
a) bei erforderlichen Registrierungen und sonstigen zur Erreichung des Vertragszwecks erfor- derlichen Abfragen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen,
b) soweit bei der Registrierung erforderlich, einen Benutzernamen zu wählen, der weder gegen Rechte Dritter noch gegen sonstige Namens- und Markenrechte oder die guten Sitten versto- ßen darf,
c) das Passwort geheim zu halten und es Dritten keinesfalls mitzuteilen; der Kunde hat Vink unverzüglich zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sein Zugang von Dritten missbraucht wird oder wurde,
d) bei einer nachträglichen Änderung der abgefragten Daten diese Vink unverzüglich mitzu- teilen.
Absatz 4 Satz 2 gilt für Registrierungen und die Nutzung von Benutzerkonten entsprechend.
(6) Der Kunde verpflichtet sich, Vink unverzüglich mitzuteilen, sofern eine Änderung in der Per- son, der Anschrift, des Namens, der Rechtsform oder der Firma eintritt.
(7) Sämtliche Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptpflichten. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
§ 16 Schutzrechte
(1) Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an sämtlichen Gegenständen, die Vink dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Parteien ausschließlich Vink zu.
(2) Soweit Dritten an den Gegenständen Schutzrechte zustehen oder diese unter einer freien Lizenz stehen, hat Vink entsprechende Nutzungsrechte; in diesem Falle gelten abweichend die jeweils gültigen Lizenzbedingungen .
(3) Soweit Vink an diesen Gegenständen, bei Software insbesondere auch im Quellcode sowie auf der Benutzeroberfläche, Hinweise auf seine Urheberschaft, auf sonstige Schutzrechte ein- schließlich der Schutzrechte Dritter, auf Nutzungs- und Lizenzbedingungen sowie Sicherheits- und Warnhinweise, Haftungsausschlüsse und -beschränkungen, Marken und Logos angebracht hat, darf der Kunde diese Hinweise ohne Zustimmung von Vink nicht entfernen, verfälschen oder sonst verändern; Vink wird die Zustimmung nicht verweigern, wenn für die Änderung ein wich- tiger Grund besteht.
(4) Vink behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von Vink abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildun- gen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen, Test- bzw. Demonstrations- programmen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Vink weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen von Vink diese Gegenstände vollständig an Vink zurückzugeben und eventuell ge- fertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder Verhandlungen nicht zum Ab-schluss eines Vertrags führen.
§ 17 Vertragsdauer und Kündigung der Einzelverträge
(1) Vertragsbeginn und -ende der Einzelverträge ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
(2) Soweit im Einzelvertrag eine Mindestlaufzeit angegeben ist, kann der Einzelvertrag unter Wah- rung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit erstma-lig or- dentlich gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Einzelvertrag um jeweils ein weiteres Jahr, solange er nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gekündigt wird.
(3) Ist im Einzelvertrag eine feste Laufzeit oder ein festes Beendigungsdatum angegeben, so endet der Einzelvertrag mit Erreichen des betreffenden Zeitpunkts. Die Parteien sollen daher rechtzeitig Gespräche über das Ob und Wie einer möglichen Vertragsverlängerung führen.
(4) Ein Einzelvertrag, der ein Dauerschuldverhältnis begründet und keinerlei Angaben zur Ver-tragslaufzeit enthält, ist unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalen- dermonats kündbar.
(5) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund für eine
Kündigung durch Vink gilt insbesondere
a) eine Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten des Einzelvertrags oder einer wesentli- chen Vertragspflicht des Einzelvertrags durch den Kunden,
b) wenn Anzeichen erkennbar werden, welche objektive Zweifel an der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Kunden begründen,
c) eine nicht unerhebliche unmittelbare oder mittelbare (z.B. auch durch schuldrechtliche Ver- einbarungen, Beherrschungsverträge, Treuhandverträge) Änderung der Eigentumsverhält- nisse des Kunden („Change of Control“); es wird klargestellt, dass die bloße Einsetzung eines Insolvenzverwalters keinen Change of Control darstellt; in jedem Fall hat der Kunde Vink von Veränderungen unverzüglich zu unterrichten,
d) der erfolglose Ablauf einer zur Zahlung bestimmten angemessenen Nachfrist im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, oder wenn der Kunde die Zahlung einer laufenden monatli- chen Vergütung schuldet, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Vergütung für zwei Monate erreicht,
e) ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung und zum Datenschutz nach § 20 dieser AGB oder
f ) eine sonstige nicht unerhebliche Verletzung von Verpflichtungen aus diesen AGB. (6) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 18 Haftung von Vink
(1) Die Haftung von Vink auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmög- lichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und un- erlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von Vink voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 18 („Haftung von Vink“) eingeschränkt.
(2) Die Haftung von Vink für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch- führung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. „Kardinalpflicht „). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von Vink bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schä- den begrenzt. Vink haftet bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch höchstens in Höhe der im Einzelver- trag vereinbarten Haftungsgrenzen.
(3) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von Vink auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt .
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der Absätze 2 und 3 gelten, auch rückwirkend, in gleichem Umfang für Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten bei Ver- tragsverhandlungen .
(5) Soweit Vink nicht selbst zur Durchführung von Maßnahmen der Datensicherung verpflichtet ist, entspricht der bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schaden bei Datenverlust dem typischen Wiederherstellungsaufwand. Der typische Wiederherstellungsaufwand bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaß-nahmen unter Zugrundelegung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch den Kunden eingetreten wäre .
(6) Soweit die Pflichtverletzung von Vink Lieferungen und Leistungen betrifft, welche Vink gegen- über dem Kunden freiwillig und unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für ein- fache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist in diesem Fall darüber hinaus die Haftung von Vink für grobe Fahrlässigkeit, wenn der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Soweit Vink nach Vertragsschluss technische Auskünfte gibt oder bera-tend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von Vink geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung für eine fahrlässige Falschauskunft bzw. -beratung .
(7) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 18 („Haftung von Vink“) gelten für
Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen entsprechend.
(8) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 18 („Haftung von Vink“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Vink.
(9) Die Einschränkungen dieses § 18 („Haftung von Vink“) gelten nicht für die Haftung von Vink wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaf- tungsgesetz.
§ 19 Verjährung der Ansprüche des Kunden
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen Vink beträgt
a) für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; der Rücktritt oder die Minderung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist des lit. b) für Sachmängel bzw. der Frist des lit. c) für Rechtsmängel erklärt werden;
b) bei Ansprüchen aus Sachmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rück- tritt oder Minderung zum Gegenstand haben, ein Jahr;
c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, zwei Jahre; liegt der Rechtsmangel in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist;
d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Rückzahlung der Ver- gütung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.
(2) Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung in den Fällen von Absatz 1 lit. b) und c) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des anzuwendenden Mängelhaftungsrechts, im Falle des Absatz 1 lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Nachlieferung bzw. Nachbesserung führt nicht zum Lauf einer neuen Verjährung bzw. einer Verlängerung der Verjährungsfrist, es sei denn Vink hat ausnahmsweise ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erklärt. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
(3) Abweichend vom Vorstehenden gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen
a) bei Ansprüchen auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus grober
Fahrlässigkeit und in den in § 18 Absatz 9 genannten Fällen,
b) bei Ansprüchen wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des §
634a Abs. 1 Nr. 2 BGB,
c) bei Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen nach Beendigung eines Mietvertrags sowie d) für alle anderen als die in Absatz 1 genannten Ansprüche.
(4) Hat Vink einzelvertraglich im Rahmen der Hardwarewartung auch Leistungen der Fehler- beseitigung (§ 28) übernommen, verjähren die Sachmängelansprüche auf Mängelbeseitigung hinsichtlich der jeweils zu wartenden Gegenstände, soweit diese Ansprüche sonst bereits früher verjähren würden, erst mit Beendigung der Hardwarewartung.
§ 20 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Der Kunde verpflichtet sich, den Inhalt der auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelver- träge sowie alle im Zusammenhang mit der Vertragsverhandlung und -durchführung erlangten Informationen und Erkenntnisse, soweit diese nach dem ausdrücklichen Wunsch von Vink und/ oder nach den Umständen des Einzelfalls erkennbar geheimhaltungsbedürftig sind, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten gegenüber offen zu legen, es sei denn, dass dies zur Durchfüh- rung des Vertrags erforderlich sein sollte oder die Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist oder durch ein Gericht oder eine Behörde bindend angeordnet wurde. Der Kunde wird Vink vorab über die erzwungene Offenlegung informieren, soweit dies rechtmäßig ist, und die Offenlegung auf das notwendige Maß beschränken. Zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater, Wirtschaftsprüfer, Banken oder Versicherungen gelten nicht als Dritte. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Ge- heimhaltung bleiben unberührt.
(2) Für den Fall der schuldhaften Verletzung der Verpflichtung zur Vertraulichkeit nach Absatz
1 verpflichtet sich der Kunde, an Vink eine von Vink im Einzelfall nach billigem Ermessen zu be-
stimmende und im Falle des Streits über die Angemessenheit vom zuständigen Gericht zu über-
prüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind durch die Ver-
tragsstrafe nicht ausgeschlossen.
(3) Der Kunde wird die jeweils aktuell geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaß- nahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten (Art. 28 Abs. 3 lit. b) DSGVO).
II. Kauf von Hardware
§ 21 Vertragsgegenstand
(1) Soweit Vink dem Kunden Hardware verkauft (im Folgenden zusammen mit einer gegebenen- falls geschuldeten Dokumentation auch als „Ware“ bezeichnet), ergeben sich die näheren Einzel- heiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang aus dem Einzelvertrag.
(2) Soweit ein Benutzerhandbuch oder eine sonstige Dokumentation geschuldet ist, erfolgt de- ren Auslieferung vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag in einem gän- gigen Dateiformat (z.B. PDF, Word, TXT ).
(3) Sonstige Leistungen in Bezug auf die Hardware, insbesondere Aufstellung, Installation, Einrich- tung und Wartung der Hardware sind nur dann geschuldet, wenn dies im Einzelvertrag bestimmt ist.
§ 22 Lieferung, Gefahrübergang, Kostentragung, Teillieferung
(1) Alle Lieferungen erfolgen mangels einer anderen Vereinbarung im Einzelvertrag auf Gefahr und Kosten des Kunden. Nähere Details zur Lieferung, z.B. die Bestimmung des Liefer-orts und die Vereinbarung von INCOTERMS, sollen im Einzelvertrag geregelt werden. Soweit die Einzelheiten der Lieferung im Einzelvertrag nicht geregelt sind, ist Vink berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Verpackung und Versandweg, selbst zu bestimmten. Der Versand erfolgt grundsätzlich nur innerhalb der Europäischen Union. Erfolgt im Einzelfall der Ver- sand in ein Land außerhalb der Europäischen Union, so ist der Kun-de für eine ordnungsgemäße Einfuhrverzollung verantwortlich und trägt deren Kosten und alle sonstigen mit der Einfuhr ver- bundenen Kosten.
(2) Vink ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Leistun- gen sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Vink erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Die gesetzli- chen Rechte des Kunden in Bezug auf die rechtzeitige Belieferung werden dadurch nicht berührt.
§ 23 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem auf diese Geschäftsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhält- nis), die Vink gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, werden Vink die folgenden Sicherheiten gewährt.
(2) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Ei- gentum von Vink. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Soweit im Folgenden auf den Wert der Ware oder einer Sache abgestellt wird, so ist damit der Rechnungswert, im Falle des Fehlens einer Rechnung der Listenpreis und wiederum im Falle des Fehlens eines Listenpreises der objektive Wert gemeint.
(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns für Vink. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu versichern und Vink auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 11) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten sowie mit anderen Sachen ein-schließlich Grundstücken zu verbinden und zu vermischen (im Folgenden zusammen auch „Verarbeitung“ bzw. „verarbeiten“ genannt) und zu veräußern. Verpfändungen und Siche-rungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Vink als Hersteller erfolgt und Vink unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verar- beiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbe-haltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb zugunsten Vink eintreten sollte und es sich bei der neu geschaffenen Sache um eine bewegliche Sache handelt, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder in dem in Satz 1 genannten Ver- hältnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Vink.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshal- ber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von Vink an der Vorbehaltsware jedoch nur anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an Vink ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
(7) Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware im Auftrag seines Abnehmers („Endkunde“), so tritt er bereits jetzt seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Lieferung und Verarbeitung zusteht, sicherungshalber - jedoch nur anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil von Vink - an Vink ab. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück bestimmt sich die Höhe der abge- tretenen Forderung anteilig nach dem Verhältnis des Wertes der von Vink gelieferten Vorbehalts- ware zu den übrigen verbundenen beweglichen Sachen.
(8) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der nach Absatz 6 und 7 abgetretenen Forde- rungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an Vink weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder begründeten Anhalts- punkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist Vink be- rechtigt, die Einziehungsbefugnis vom Kunden zu widerrufen. Vink ist darüber hinaus berechtigt, nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist zur Zahlung und deren fruchtlosen Ablauf die Sicherungsabtretung offen zu legen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kun-den gegenüber den Endkunden zu verlangen. Im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grun-des nach Satz 3 bzw. ei- nes fruchtlosen Fristablaufs nach Satz 4 hat der Kunde Vink die zur Geltendmachung seiner Rech- te gegen den Endkunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(9) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von Vink hinweisen und Vink hierüber informieren, um Vink die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Vink die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde Vink.
(10) Vink wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei Vink.
(11) Bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises oder Nichterfüllung einer sonstigen fälligen For- derung aus der Geschäftsbeziehung ist Vink berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen (Verwertungsfall). Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklä- rung des Rücktritts; Vink ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Erfüllt der Kunde die fällige For-derung nicht, darf Vink diese Rechte nur geltend machen, wenn Vink dem Kunde zuvor er-folglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
§ 24 Vertragliche Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unter genauer Beschreibung der Mangelsymptomatik unverzüglich schriftlich zu rügen, soweit keine Funktionsprüfung vereinbart ist und soweit dies nach dem ord- nungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Der Kunde testet gründlich jede wesentliche Funktion, bevor der Kunde mit der operativen Nutzung beginnt. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel spätestens am 5. Arbeitstag ab Ablieferung schriftlich anzuzeigen.
(2) Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich erst später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Ent- deckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. In jedem Fall sind bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel spätestens am
5. Arbeitstag ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
(4) Hat Vink einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der
Ware übernommen, so kann Vink sich auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen.
(5) Absätze 1 bis 4 gelten auch für Nachlieferungen, die der Kunde im Rahmen der Mängelhaf- tung oder einer vereinbarten Wartung erhält.
§ 25 Sachmängel
(1) Die Ware hat die vereinbarte Beschaffenheit, wie sie insbesondere in den Spezifikationen und sonstigen Dokumentationen beschrieben ist, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Ware dieser Art übliche Qualität.
(2) Sachmängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen bei
a) Lieferungen und Leistungen von Vink, für welche der Kunde keine Gegenleistung schuldet;
b)nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur uner- heblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit;
c) Beeinträchtigungen, die darauf beruhen, dass der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter die Ware fehlerhaft gelagert, transportiert, montiert, bedient, verwendet, Änderungen bzw. Modifikationen an der Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmate- rialien verwendet hat, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, soweit dies nicht von Vink zu vertreten ist;
d) eine Verletzung der vertraglichen Untersuchungs- bzw. Rügepflicht nach § 24;
e) einer Verletzung der gesetzlichen Untersuchungs- bzw. Rügeobliegenheit nach §§ 377 und
381 HGB, § 24 gilt in Bezug auf die Art und Weise der Untersuchung sowie Inhalt, Form und
Rechtzeitigkeit der Anzeige entsprechend;
f ) Mängeln, die der Kunde bei Vertragsschluss kannte; ist dem Kunde ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Kunde Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn Vink den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat;
g) einer Lieferung oder Leistung ins Ausland sowie im Falle, dass die Ware bestimmungsgemäß in einem Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weiterverkauft oder genutzt werden soll, wenn die Ware gegen technische Normen, gesetzliche oder sonstige hoheitliche Bestimmungen verstößt, die im Land vom Kunden oder in einem sonstigen Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in dem die Ware bestimmungsgemäß weiterverkauft oder genutzt werden soll, gelten und die Vink weder kannte noch kennen musste; Vink ist zur Prü- fung der Besonderheiten ausländischen Rechts nicht verpflichtet ;
h) bei einem Kaufvertrag über die Lieferung gebrauchter Ware.
(3) Der Kunde wird Vink bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem der Kunde auftretende Probleme konkret beschreibt, Vink umfassend informiert und Vink die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.
(4) Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl von Vink durch Beseitigung des Mangels vor Ort oder in den Geschäftsräumen von Vink oder durch Lieferung einer Ware, die den Mangel nicht hat. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen.
(5) Zur Untersuchung der Mangelhaftigkeit der Ware wird nach Wahl von Vink
a) die Ware bzw. das Teil der Ware zur Reparatur und anschließender Rücksendung an Vink geschickt;
b) ein Service-Techniker von Vink nach vorheriger Absprache mit dem Kunden die Reparatur vor Ort beim Kunden vornehmen.
(6) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie gegebenenfalls Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Vink nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Soweit ein vom Kunden mitgeteilter Mangel nicht festgestellt werden kann oder Vink, insbesondere gemäß Absatz 2 lit. c), für die Funktionsbeeinträchtigung nicht verantwortlich ist, trägt der Kunde die Kosten von Vink nach den vereinbarten bzw. üblichen Preisen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
(7) Bei Mängeln an von Vink gelieferten Gegenständen anderer Hersteller, die Vink aus lizenz- rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird Vink nach seiner Wahl sei- ne Mängelansprüche gegen seinen Lieferanten geltend machen oder an den Kunden abtreten. Mängelansprüche nach Maßgabe dieses § 25 gegen Vink bestehen im Falle der Abtretung der Mängelansprüche an den Kunden nur, soweit die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend ge- nannten Ansprüche gegen den Lieferanten von Vink erfolglos war, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hat, oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aus-sichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Mängelansprüche des Kunden gegen Vink gehemmt. Vink erstattet dem Kunden die nach den Kostengesetzen erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, soweit der Kunde und seine Prozessbevollmächtigten diese nach den Umstän- den für erforderlich halten durften und sie beim Lieferanten von Vink nicht beitreibbar sind.
(8) Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kunden nach diesem § 25 gelten nicht, soweit Vink arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Für Absatz 2 lit. f ) bleibt es jedoch bei der dort getroffenen Regelung.
(9) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Auf- wendungen wegen eines von Vink zu vertretenden Mangels gilt § 18 („Haftung von Vink“).
§ 26 Rechtsmängel
(1) Vink gewährleistet vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag, dass der Ware in der Bundesrepublik Deutschland keine Rechte Dritter entgegenstehen. Zur Prüfung ent- gegenstehender gewerblicher Schutzrechte oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter ist Vink nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet.
(2) Im Falle einer Lieferung ins Ausland sowie im Falle, dass die Ware bestimmungsgemäß in einem Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weiterverkauft oder genutzt werden soll, liegt ein Rechtsmangel wegen eines entgegenstehenden gewerblichen Schutzrechts oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter nur vor, wenn Vink dieses bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste. Der Kunde wird daher vor der Lieferung bzw. Nutzung im Ausland selbst die erforderlichen Schutzrechtsrecherchen durchführen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten unabhängig davon, ob die Lieferung aufgrund eines Kauf-, Werk-, Mietvertrags oder einer sonsti- gen Vereinbarung über die Überlassung der Ware erfolgt .
(3) Bei Rechtsmängeln leistet Vink dadurch Gewähr, dass Vink nach Wahl von Vink die Ware derart abändert oder austauscht, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber wei- terhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrags das Nutzungsrecht verschafft.
(4) Der Kunde unterrichtet Vink unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber-, Marken- oder Patentrechte) an der Ware geltend machen. Der Kunde ermächtigt Vink, die Ausei- nandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht Vink von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von Vink aner- kennen. Vink wehrt dann die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen notwendigen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten vom Kunden (z.B. der vertragswidrigen Nutzung der Ware beruhen.
(5) § 25 Absatz 2 lit. d), e) und f ) sowie Absätze 7, 8 und 9 gelten entsprechend.
III. Hardwarewartung und -support
§ 27 Vertragsgegenstand
(1) Soweit Vink für den Kunden Leistungen der Hardwarewartung und des -supports erbringt, er- geben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zum Leistungsumfang, aus dem Einzelvertrag. Sonstige Leistungen, wie insbesondere regelmäßige Inspektionen, die Durchführung vorbeu- gender Maßnahmen und der Ersatz von Verschleißteilen gehören vorbehaltlich einer ausdrückli- chen Regelung im Einzelvertrag nicht zum Leistungsumfang.
(2) Vink erbringt die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik. Vereinbaren die Parteien eine bestimmte Ausführungsart der Leistungen, insbesondere durch Bezugnahme auf technische Richtlinien (z.B. DIN, EN, VDI oder Richtlinien des Herstellers), bestimmen diese Leis- tungsbeschreibungen im Verhältnis zueinander insoweit die anerkannten Regeln der Technik. In diesen Fällen ist Vink nicht verpflichtet, den Kunden auf Abweichungen der Vereinbarungen von den anerkannten Regeln der Technik hinzuweisen.
(3) Die Pflichten von Vink entbinden den Kunden nicht von Kontrollen und Maßnahmen, die Ge- setze oder andere Vorschriften dem Kunden auferlegen, es sei denn, dies ist ausdrücklich unter Bezugnahme auf das betreffende Gesetz und andere Vorschriften zum Gegenstand der von Vink zu erbringenden Leistungen gemacht worden.
§ 28 Fehlerbeseitigung
(1) Soweit die Hardwarewartung die Fehlerbeseitigung umfasst, erfolgt diese ergänzend zu einer gegebenenfalls bestehenden gesetzlichen Sachmängelhaftung. Ziel der Fehlerbeseitigung ist
die Herstellung und Aufrechterhaltung der vereinbarten Funktionalität der Hardware unabhän- gig von der Frage des Vorliegens eines „Mangels“ im Sinne des Gesetzes sowie zusätzlich unter Einhaltung der im Einzelvertrag vereinbarten Service Levels. Hat der Kunde die Hardware über Vink bezogen, umfasst die Fehlerbeseitigung insbesondere auch die Beseitigung von Funktions- beeinträchtigungen, für die der Kunde nicht den Nachweis führen kann, dass diese bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben, sowie Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht rechtzeitig gerügt wurden.
(2) Der Kunde teilt Vink Fehler unverzüglich unter genauer Beschreibung der Fehlersymptomatik mit, damit Vink diese beseitigen kann.
(3) Eine Verpflichtung von Vink, eine bestimmte Verfügbarkeit der Hardware sicherzustellen, be- steht nicht.
(4) Ziff. II. § 25 („Sachmängel“) Absatz 2 lit. a, b), c), e) und f ) gelten entsprechend, liegt also ein solcher Fall in Bezug auf die Hardware vor, ist eine Fehlerbeseitigung ausgeschlossen. Ziff. II. § 25 („Sachmängel“) Absatz 8 gilt entsprechend.
(6) Für die Durchführung der Fehlerbeseitigung finden Ziff. II. § 25 („Sachmängel“) Absätze 3, 4, 5, Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 entsprechende Anwendung.
§ 29 Support
(1) Soweit der Einzelvertrag den Support umfasst, beantwortet Vink Anfragen des Kunden und seiner Mitarbeiter zur Hardware und ihrer Funktionsweise.
(2) Der Support kann im Einzelvertrag auf eine maximale Stundenzahl pro Monat beschränkt werden. Der Support wird als Telefon- und als E-Mail-Support geleistet. Der Telefonsupport steht innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung. E-Mail-Support wird innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der E-Mail geleistet.
§ 30 Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
(1) Die von Vink im Rahmen der Hardwarewartung gelieferte Ware (z.B. Ersatzteile, Austauschteile, Filter, Zubehör) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von Vink. Ziff. II. § 23 („Eigentumsvorbehalt“) gilt entsprechend.
(2) Der Kunde und Vink vereinbaren, dass Vink an der dem Kunden gehörenden und im Rah- men der Hardwarewartung in den Besitz von Vink gelangenden Ware ein Pfandrecht zusteht. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteilliefe- rungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit der Hardware in Zu- sammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
§ 31 Vertragliche Untersuchungs- und Rügepflicht, Sach- und Rechtsmängel
Die folgenden Regelungen gelten für die im Rahmen der Hardwarewartung erbrachten Leistun- gen der Fehlerbeseitigung sowie gelieferte Ware (z.B. Ersatzteile, Austauschteile, Lüfter, Zubehör) entsprechend:
1. Ziff. II. § 24 („Vertragliche Untersuchungs- und Rügepflicht“);
2. Ziff. II. § 25 („Sachmängel“);
3. Ziff. II. § 26 („Rechtsmängel“).
IV. Kauf von Standardsoftware
§ 32 Vertragsgegenstand
(1) Soweit Vink dem Kunden Standardsoftware verkauft, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang sowie zur Art und Anzahl der Lizen- zen aus dem Einzelvertrag.
(2) Der Kunde erhält die Standardsoftware bestehend aus dem ausführbaren Programm. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes, der Vorlagen oder sonstiger Aus- gangsprodukte. Soweit eine Dokumentation geschuldet ist, erfolgt deren Auslieferung vorbe- haltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag in einem gängigen Dateiformat (z.B. PDF, Word, TXT ).
(3) Die Installation und Einrichtung der Standardsoftware ist nur dann geschuldet, wenn dies im Einzelvertrag bestimmt ist. Mangels einer abweichenden Regelung im Einzelvertrag wird die Stan- dardsoftware auf einem Server zum Download bereitgestellt.
§ 33 Umfang der Nutzungsrechte des Kunden
(1) Der Umfang der Nutzungsrechte ergibt sich aus dem Einzelvertrag und den gültigen Lizenzbe- dingungen des Herstellers oder sonstigen Lizenzgebers.
(2) Der Erwerb des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zah- lung der geschuldeten Vergütung. Zuvor hat der Kunde nur ein vorläufiges, schuldrechtliches Nutzungsrecht in Form einer jederzeit nach Absatz 3 widerruflichen Gestattung.
(3) Vink kann die Nutzungsrechte vom Kunden aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Wei- se gegen seine Pflichten aus den Lizenzbedingungen verstößt. Wenn das Nutzungs-recht nicht entsteht oder endet, kann Vink vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände und Standardsoftware sowie die Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und Standardsoftware oder die schriftliche Versicherung des Kunden verlangen, dass die Gegenstände und die Stan- dardsoftware einschließlich aller Kopien vernichtet sind.
§ 34 Vertragliche Untersuchungs- und Rügepflicht, Sach- und Rechtsmängel
(1) Die folgenden Regelungen gelten für den Kauf von Standardsoftware einschließlich einer gegebenenfalls vereinbarten Dokumentation sowie für neue Programmstände und Hilfspro- gramme, die der Kunde im Rahmen der Mängelhaftung oder einer vereinbarten Pflege erhält, entsprechend:
1. Ziff. II. § 24 („Vertragliche Untersuchungs- und Rügepflicht“);
2. Ziff. II. § 25 („Sachmängel“) mit Ausnahme von Absatz 5;
3. Ziff. II. § 26 („Rechtsmängel“).
(2) Die Mangelbeseitigung kann vorübergehend bis zur endgültigen Mangelbeseitigung, wel- che in einem angemessenen Zeitraum nachzuholen ist, auch dadurch erfolgen, dass Vink Mög- lichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels im Sinne einer Umgehungslösung zu vermei- den, soweit und solange dies für den Kunden zumutbar ist. Ein neuer oder ein vorhergehender Programmstand, der den Mangel nicht enthält, ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.
(3) Vink kann die Mangelbeseitigung durch Fernwartung erbringen. Im Falle der Fernwartung hat der Kunde auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Vink nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zu der Standardsoft- ware zu gewähren.
V. Kauf sonstiger Waren
§ 35 Vertragsgegenstand
Soweit Vink dem Kunden sonstige Waren verkauft, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbe- sondere zum Leistungsumfang aus dem Einzelvertrag.
§ 36 Lieferung, Gefahrübergang, Kostentragung, Teillieferung, Eigentumsvorbehalt
Die folgenden Regelungen gelten für den Kauf sonstiger Waren entsprechend:
1. Ziff. II. § 22 („Lieferung, Gefahrübergang, Kostentragung, Teillieferung“);
2. Ziff. II. § 23 („Eigentumsvorbehalt“).
§ 37 Vertragliche Untersuchungs- und Rügepflicht, Sach- und Rechtsmängel
Die folgenden Regelungen gelten für den Kauf sonstiger Waren entsprechend:
1. Ziff. II. § 24 („Vertragliche Untersuchungs- und Rügepflicht“);
2. Ziff. II. § 25 („Sachmängel“);
3. Ziff. II. § 26 („Rechtsmängel“).
VI. Dienstvertragliche Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen
§ 38 Vertragsgegenstand
(1) Soweit Vink für den Kunden dienstvertragliche Beratungs- und/oder Unterstützungsleistun- gen einschließlich die Durchführung von Workshops, Einweisungen und Schulungen erbringt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zum Leistungsumfang, aus dem Einzelver- trag. Solche dienstvertraglichen Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen erbringt Vink insbesondere regelmäßig dann, wenn Vink nach den vertraglichen Vereinbarungen die reine Dienstleistung schuldet, wie dies z.B. bei Schulungen unter der Leitung von Vink der Fall ist.
(2) Vink wird die dienstvertraglichen Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen durch ge- eignetes Personal im vereinbarten Umfang erbringen. Die Herstellung eines bestimmten Werks oder sonst die Erreichung eines bestimmten Erfolgs schuldet Vink nicht.
§ 39 Projektverantwortung
Soweit Vink für den Kunden dienstvertragliche Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen erbringt, trägt der Kunde, insbesondere sein Projektleiter, die Gesamtverantwortung für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung des Projekts.
§ 40 Umfang der Nutzungsrechte des Kunden
(1) Vink räumt dem Kunden an den von Vink erbrachten Leistungsergebnissen ein einfaches, weltweites und unbefristetes urheberrechtliches Nutzungsrecht ein. Der konkrete Inhalt des Nut- zungsrechts ergibt sich aus dem Einzelvertrag, hilfsweise aus dem Zweck des Dienstver-trags.
(2) Der Erwerb des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zah- lung der geschuldeten Vergütung.
(3) Vink ist nicht verpflichtet, die Leistungsergebnisse auf entgegenstehende gewerbliche
Schutzrechte oder sonstiges geistiges Eigentum Dritter zu prüfen.
(4) Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme und sonstige im Zusammenhang mit den dienstver- traglichen Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen stehende Gegenstände von Vink, die dem Kunde vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich gemacht werden, gelten im Verhältnis der Parteien als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von Vink. Sie dür- fen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts Abweichendes ergibt, ohne schriftliche Gestattung von Vink nicht, gleich in welcher Weise, genutzt werden und sind nach Ziff. I. § 20 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) geheim zu halten. Im Übrigen gilt Ziff. I. § 16 („Schutzrechte“) Absatz 3 und 4 entsprechend.
§ 41 Beistellungen durch den Kunden
Vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag sind alle über die reine Dienstleistung von Vink hinausgehenden Lieferungen und Leistungen ausgeschlossen. Insbesondere wird der Kunde sämtliche im Zusammenhang mit der Dienstleistung stehende Materialien (z.B. Texte, Grafiken, Bilder, Videos, Programme Dritter einschließlich freier Lizenzen) nach Ziff. I. § 13 („Beistellungen durch den Kunden“) beistellen.
VII. Sonstige Bestimmungen
§ 42 Leistungsausschlüsse
(1) Vom Leistungsumfang eines auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelvertrags sind insbesondere
a) die Erstellung von Individualsoftware einschließlich Anpassungen von Standardsoftware;
b) sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der üblichen Geschäfts- zeiten von Vink vorgenommen werden, es sei denn die vertraglich vereinbarte Leistung ist außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu erbringen;
c) sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kunden an einem anderen Ort als dem
Firmensitz von Vink durchgeführt werden;
d) die Fehlerbeseitigung nach Ende der Mängelhaftung und außerhalb eines Softwarepflege- und -supportvertrags;
e) Arbeiten und Leistungen, die durch unsachgemäße Behandlung der Leistung und/oder
Obliegenheitsverletzungen des Kunden, beispielsweise Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den Kunden, seine Erfüllungsgehilfen oder andere Personen im Einflussbereich des Kunden erfolgt sind;
f ) die Durchführung von Workshops, Einweisungen und Schulungen;
g) Arbeiten und Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von Vink zu vertretende Umstände erforderlich werden;
h) Arbeiten und Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen individuellen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren;
i) Arbeiten und Leistungen an nicht vertragsgegenständlicher Software, z.B. MS Outlook Exch- ange-Server, ERP-Systemen, Betriebssystemen und Datenbanken, sowie an Hardware ein- schließlich der Server- und Netzwerkinfrastruktur sowie mobilen Endgeräten;
j) Arbeiten und Leistungen, die durch eine über das gewöhnliche Maß hinaus gehende Nut- zung der Software sowie der gepflegten Programme durch den Kunden oder seiner Erfül- lungsgehilfen ausgelöst werden, z.B. häufiger Massenversand von Dokumenten, dauerhafte Exporte im Vollabgleich und die Wirkungen einer solchen Nutzung, wie insbesondere erhöhter Datenverkehr, erhöhte Inanspruchnahme von Speicherplatz und Rechenleistung auf den Ser- vern, erhöhte Auslastung der Netze und Datenleitungen sowie zusätzlicher Aufwand an Arbeit und Personal von Vink
ohne besondere ausdrückliche Regelung nicht umfasst.
(2) Die in Absatz 1 genannten Leistungen erfolgen nur aufgrund gesonderter Vereinbarung im Einzelvertrag und nur gegen gesonderte Vergütung. Eine gesonderte Vergütung ist nur dann nicht geschuldet, wenn dies ausdrücklich im Einzelvertrag geregelt ist.
§ 43 Referenzbenennung
Vink ist berechtigt, Firma und Logo des Kunden sowie eine Kurzbeschreibung des Projekts in Referenzlisten aufzuführen und diese im Internet, in Printmedien, bei Präsentationen oder sonst zur sachlichen Information zu veröffentlichen und zu verbreiten. Ein darüber hinausgehender Gebrauch ist mangels anderslautender Regelung nicht gestattet.
§ 44 Mitteilungen und Erklärungen
(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung ist für die Wirksamkeit von Erklärungen und
Mitteilungen, welche die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt, die Textform gemäß
§ 126b BGB (z.B. E-Mail und Telefax) ausreichend, aber auch erforderlich. Hingegen bedürfen
Erklärungen, welche das Vertragsverhältnis ändern, beenden oder sonst umgestalten (z.B. Kün-
digungen) oder für die die vorliegenden AGB oder das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt, der
Schriftform (§ 126 BGB), wobei eine telekommunikative Übermittlung zur Fristwahrung ausrei-
chend ist, wenn dem Empfänger alsbald die schriftliche Erklärung im Original zugeht. Das Schrift-
formerfordernis nach Satz 2 gilt auch für eine Vereinbarung über den Verzicht des Schriftformer-
fordernisses .
(2) Eine E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als von der anderen Partei stammend, wenn die E-Mail den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthält.
§ 45 Übertragung von Rechten und Pflichten
Vink kann alle Rechte und Pflichten aus dem Einzelvertrag jederzeit auf Dritte übertragen. Der Kunde kann der Übertragung innerhalb von einem Monat widersprechen, wenn durch die Über- tragung berechtigte Interessen des Kunden beeinträchtigt werden, z.B. weil das übernehmende Unternehmen ein direkter Konkurrent des Kunden ist, nicht die erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen bietet oder begründete Zweifel an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen.
§ 46 Schlussbestimmungen
(1) Diese AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird aus- geschlossen; zwingende Regelungen des UN-Kaufrechts (insb. Art. 12, Art. 28 und Art. 89 ff. CISG) bleiben unberührt.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von Vink. Für Klagen von Vink gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände blei- ben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(3) Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 2 bestimmen sich ausschließlich nach dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffent- lich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von Vink, soweit sich aus den vorstehenden Regelungen bzw. dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt.
(5) Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand: März 2021
Bossert ist eine Marke der Vink König Deutschland GmbH